Aktuelles im Bereich Einkommensteuer
Situationsbedingt reagiert der Gesetzgeber auch für Privathaushalte und Arbeitnehmer auf die besonderen Umstände. Aufgrund der Vielzahl der Änderungen haben wir uns entschlossen , nachfolgend die wichtigsten zusammenzustellen. Wir stehen Ihnen natürlich für Einzelfragen zur Verfügung. Bitte bedenken Sie, dass aufgrund desKurzarbeitergeldes mit Nachzahlungen bei der Veranlagung 2020/2021 gerechnet werden muss.
Progressionsvorbehalt - Steuernachzahlung droht / Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung
Das Kurzarbeitergeld ist zwar steuerfrei, es unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Progressionsvorbehalt ist die Erhöhung des anzusetzenden Steuersatzes auf das zu versteuernde Einkommen. Einkünfte (neben Kurzarbeitergeld auch Arbeitslosengeld I und II, Krankengeld, u.a.) die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, führen daher zu einer Erhöhung der Steuer für die anderen in dem Veranlagungsjahr erhalten Einkünfte. Um die Berechnung der Steuer durchführen zu können, sind Steuerpflichtige verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben. Diese gilt nur dann nicht, wenn keine anderen Einkünfte bezogen wurden.
Corona-Hilfen
Alle Hilfen, die Unternehmen im Rahmen der verschiedenen Programme erhalten haben, sind voll steuerpflichtig und müssen besonders ausgewiesen werden.
Das bedeutet zum Einen, dass die Zahlungen Gewinnerhöhend / Verlustmindernd sind und zum anderen, dass in den Formularen für die Steuererklärung diese auf gesonderten Anlagen ausgewiesen werden müssen.
Erhöhung des Kindergeldes und der Kinderfreibeträge
Das Finanzamt führt automatisch eine Prüfung durch und berücksichtig die Kinderfreibeträge unter Anrechnung des Kindergeldes nur, wenn die Steuerersparnis durch diese die Summe des Kindergeldes übersteigt.
Wenn Sie mehr als 8 Stunden aus beruflichen / betrieblichen Gründen unterwegs sind, können Sie die folgenden Sätze als Werbungskosten / Betriebsausgaben steuermindernd ansetzen. Alternativ können Sie diese von ihrem Arbeitgeber steuerfrei ausgezahlt bekommen. Die Beträge mindern sich allerdings, wenn Sie von ihrem Arbeitgeber Essen, zum Beispiel Frühstück im Hotel erhalten.
Vom Gesetzgeber wurden einige Verbesserungen für Menschen mit Behinderung ab dem Veranlagungsjahr 2021 umgesetzt, insbesondere wurden die Freibeträge deutlich angehoben. Die bisher zum Teil zusätzlich erforderlichen Merkmale sind ersatzlos gestrichen, es gilt nur noch der Nachweis des Grades der Behinderung als Voraussetzung. Die Voraussetzungen für die pauschale Berücksichtigung von Fahrten wurden ebenfalls entsprechend angepasst und in einigen Fällen können Fahrtleistungen von 15.000 km berücksichtigt werden.
Im Rahmen der häuslichen Pflege können die Pflegenden, soweit Sie keine anderweitigen mit der Pflege verbundenen Einnahmen erzielen, den sogenannten Pflege-Pauschbetrag beanspruchen. Der bisher feste Pausch-Betrag von 924 € je Kalenderjahr wurde nun durch eine Staffelung ersetzt:
Pflegegrad 1 0 €
Pflegegrad 2 600 €
Pflegegrad 2 1.100 €
Pflegegrade 4 oder 5, sowie hilflose Menschen 1.800 €
Der Solidaritätszuschlag wird als Ergänzung zur festgesetzten Einkommensteuer erhoben, dabei hat der Gesetzgeber eine Nullzone festgelegt. Steuerpflichtige deren festgesetzte Einkommensteuer die Nullzone nicht übersteigt, müssen keinen Solidaritätszuschlag zahlen. Der politische Wille nur noch die Steuerpflichtigen mit dem Zuschlag zu belasten, deren Einkommen bei mehr als 90 % aller Einkommen liegt, hat zu einer deutlichen Erhöhung der Nullzone geführt. Ob diese Regelung Verfassungsgemäß ist, wird im Rahmen verschiedener Klagen geklärt.
Nullzone Bis 2020 Ab 2021
Einzelveranlagung 972 € 16.956 €
Zusammenveranlagung 1.944 € 33.912 €
Die Neuregelungen finden keine Anwendung bei Körperschaftssteuer, pauschaler Lohnsteuer und Kapitalerträgen bei denen die Anwendung der Abgeltungssteuer angewendet wird.
Die Freibeträge wurden ab dem Veranlagungsjahr 2021 von 2.400 € auf 3.000 € erhöht. Dieses betrifft verschieden nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder ähnliche Berufe, sowie künstlerische Tätigkeit und nebenberufliche Pflegetätigkeit.
Aufwandsentschädigungen im Rahmen von Vereinstätigkeiten wurden ebenfalls ab dem Jahr 2021 von 720 € auf 840 € erhöht.
Im Rahmen der Klimagesetzgebung hat sich der Gesetzgeber entschlossen die energetische Gebäudesanierung von selbstgenutztem Wohnraum, deren Baubeginn mindesten 10 Jahre zurückliegt, steuerlich zu fördern. Je Einzelmaßnahme kann die Förderung dabei bis zu 14.000 € und durch Kombination mehrerer Einzelmaßnahmen je Objekt bis zu 40.000 € betragen. Dabei sind eine Reihe von Regeln zu beachten, wir raten daher im Vorfeld der Durchführung einer entsprechenden Maßnahme zu einer individuellen steuerlichen Beratung.
Zu Prüfen sind unter anderem die folgenden Punkte:
Handelt es sich um ein begünstigte Maßnahme, die durch ein begünstigtes Fachunternehmen durchgeführt wird. Weiterhin wird eine entsprechende nach Art und Umfang vorgeschriebene Bescheinigung, eine Rechnung auf Deutsch, sowie die unbare Zahlung der Rechnung gefordert
Die Anwendung dieser Regelungen kann nicht erfolgen, wenn Sie für die Durchführung der Maßnahme einen vergünstigten Kredit (zum Beispiel durch die KfW) oder Zuschüsse erhalten haben. Auch die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für Handwerkerrechnungen führt zu einem Ausschluss der Anwendung der neu geschaffenen Möglichkeiten.
Entfernungspauschale / so genannte Pendlerpauschale
Die Klimagesetzgebung hat durch die Einführung des CO2-Preises die Fahrtkosten zum Teil deutlich erhöht. Um die erhöhten beruflich bedingten Kosten bei Pendlern abzufedern, wurde eine befristete Staffelung der anzusetzenden Entfernungspauschale eingeführt:
Veranlagungszeiträume 2021-2023 2024-2026
Erste 20 Entfernungskilometer 0,30 € 0,30 €
Ab dem 21. Entfernungskilometer 0,35 € 0,38 €
Im Rahmen der Coronapandemie haben die Regierungen die Arbeitgeber aufgefordert, so weit möglich von zu Hause aus arbeiten zu lassen. Da aber nicht alle Arbeitnehmer über ein dafür eingerichtetes Arbeitszimmer verfügen, beziehungsweise dieses den Ansprüchen der Finanzverwaltung nicht genügen, wurde die Homeofficepauschale eingeführt. Die Regelungen gelten aber nur für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021.
Diese beträgt je Kalendertag 5 € für maximal 120 Tage, daher im Veranlagungsjahr maximal 600 €. Diese können als Werbungskosten angesetzt werden. Sie fallen aber mit in die Günstigerprüfung hinein und werden nicht zusätzlich zu einem eventuell günstigeren Werbungskosten-Pauschbetrag gewährt. Bei Steuerpflichtigen, die mehrere parallele Berufe ausüben, wird die Pauschale nur einmal berücksichtigt.
Bei den Steuerpflichtigen, die ein anzuerkennendes Arbeitszimmer haben, wird von uns zu prüfen sein, ob die Homeofficepauschale ein besseres Ergebnis liefert.
Um die Liquidität in Unternehmen zu erhöhen wurde für die Anschaffung beweglichen Güter des Anlagevermögens (in der Regel alles außer Grundstücke und Gebäude), die in den Kalenderjahren 2020 oder 2021 angeschafft werden, die Möglichkeit der Degressiven Abschreibung eingeführt. Wir werden diese Möglichkeit bei den jeweiligen Jahresabschlüssen berücksichtigen und soweit erforderlich mit Ihnen im Einzelfall besprechen.
Ebenfalls zu Erhöhung der Liquidität in Unternehmen wurden die Voraussetzung der Anwendung des IAB angepasst. Es gilt nun eine einheitliche Gewinngrenze von 200.000 € und die Vermietung der angeschafften beweglichen Güter des Anlagevermögens ist nun nicht mehr schädlich. Zusätzlich wurde die Jahresfrist, in der das Anlagegut angeschafft werden muss auf 4 Jahre erhöht, soweit das dritte Jahr nach Bildung des IAB im Jahr 2020 endet.
Zusätzlich wurde die Höhe des IAB von maximal 40 % auf 50 % erhöht.
Auch diesen Sachverhalt werden wir in den Jahresabschlüssen automatisch berücksichtigen und bei Bedarf mit Ihnen im Einzelfall besprechen.
Bei vermieteten Objekten, bei den die Miete geringer als 66 % der ortsüblichen Miete ist, muss eine Aufteilung in eine entgeltliche und eine unentgeltliche Vermietung erfolgen. Für den unentgeltlichen Anteil können die Werbungskosten nicht anerkannt werden. Diese Grenze wurde ab dem Veranlagungsjahr 2021 auf 50% abgesenkt und soll damit insbesondere Vermietern entgegenkommen, die lange Zeiträume keine Mieterhöhungen durchgeführt haben.
Im Bereich der doppelten Haushaltsführung wurde vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) ein neues Schreiben zur steuerlichen Behandlung erlassen. Zusätzlich haben auch einige Gerichtsentscheidungen für neue Regelungen geführt. Dieses nehmen wir zum Anlass Ihnen die Doppelte Haushaltsführung näher zu beleuchten.
Eine doppelte Haushaltsführung liegt dann vor, wenn zu dem Ort des eigenen Hausstands und dem Ort der Arbeitsstätte noch eine zusätzliche Wohnung im Bezug zu dem Ort der Arbeitsstätte besteht. Zusätzlich muss es unzumutbar sein, wenn die Fahrtzeit von dem Hausstand zur Arbeitsstätte mehr als 1 Stunde beträgt.
Die zusätzliche Wohnung darf aber selber auch nicht weiterentfernt als 1 Stunde sein, grundsätzlich wird eine Streckenentfernung von 50km immer als zugeordnet vom Finanzamt beurteilt. Sollten beide Wohnungen diese Voraussetzungen erfüllen, wird keine doppelte Haushaltsführung anerkannt.
Es muss eine Kostenbeteiligung an den Kosten der Lebensführung (z.B. Essen, Trinken) erfolgen. Die Anforderungen sind allerdings umstritten und werden aktuell in verschiedenen Verfahren gerichtlich geklärt.
Sollten die Voraussetzungen erfüllt sein, können die Kosten der Wohnung bis maximal 1.000 € monatlich als Werbungskosten abgesetzt werden. Diese Höchstgrenze umfasst aber nur die direkt mit der Wohnung verbundenen Kosten. Kosten für Inventar, Arbeitsmittel und weitere nicht direkt mit der Wohnung verbundenen Kosten können zusätzlich anerkannt werden.
Die genauen Umstände klären wir gerne im Rahmen der Erstellung der Einkommensteuererklärung oder vorab in einem Beratungsgespräch.