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Die E-Rechnung kommt 

Die E-Rechnung ist beschlossene Sache und wird uns alle betreffen.

Wir müssen davon ausgehen, dass wir schon 2025 mindestens von unseren Telefondienstleistern oder Stromanbietern die ersten E-Rechnungen erhalten werden und diese verarbeiten können müssen.

Hierfür wird es keine Übergangsregelung geben. Wir hatte bereits im Mai 2024 über die beschlossenen Änderungen einen gemeinsamen online Workshop veranstaltet.

Wir danken Ihnen für die rege Teilnahme und aktive Diskussion über das Thema.

Für alle die das Seminar verpasst haben, stellen wir gerne die Aufzeichnung des Seminars hier zum ansehen zur Verfügung.

Die wichtigsten Inhalte und Fragen sowie auch zukünftig Neuigkeiten und Entwicklungen zum Thema "E-Rechnung" fassen wir für Sie stets aktuell auf dieser Themenwebseite zusammen.

E-Rechnungs-Sprechstunde am 06.12.24 um 12:30 Uhr

Das Bundesfinanzministerium hat die letzten Rahmenbedingungen für die neue E-Rechnung im Oktober 2024 beschlossen. Wir sind in unserer E-Rechnungs-Sprechstunde am 06.12.2024 die aktuellsten Meldungen und Veränderungen gemeinsam durchgegangen und haben noch rechtzeitig vor dem Jahresende besprochen was unmittelbar noch getan werden sollte.

Wir hoffen bei dem Thema einige Fragezeichen weniger hinterlassen zu haben. Vielen Dank auch nochmal von unserer Seite für die rege Teilnahme und die wirklich guten Fragen.

Die gezeigte Präsentation, können Sie hier herunterladen.

Was ist eine E-Rechnung

In der ersten Phase werden E-Rechnungen zukünftig auch wieder per Email versandt werden. Neben dem optisch durch Menschen lesbaren Teil wird die Rechnung jedoch um per Gesetz definierte Mindestinformationen angereichert. Diese Information ist für die EDV-Weiterverarbeitung bestimmt.

Das bloße versenden von Rechnungen im Pdf-Format stellt begrifflich keine E-Rechnung dar. Ab 2025 werden Pdf- oder Papier-Rechnungen als „sonstige Rechnungen“ bezeichnet. § 14 Abs. 1 S. 2 n.F

Wo ist die gesetzliche Grundlage

Die EU-Definition findet sich in Artikel 217 MwStSystRL. Die Umsetzung in Deutschland wurde in Art. 23 des Wachstumschancengesetz durchgeführt. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 22.03.2024 zugestimmt.

Im Umsatzsteuergesetz wurde § 14 sowie § 27 Abs. 38 infolgedessen geändert und angepasst.

Das Format der E-Rechnung muss der CEN-Norm "EN 16931" entsprechen. Dies sind derzeit u.A. die Formate: XRechnung / ZUGFeRD 2.0.1.

Wann geht es los ?

Abweichend von § 14 kann bis zum 31. Dezember 2026 auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers in einem elektronischen Format, das nicht § 14 Absatz 1 Satz 6 entspricht (Anm. z.B. Pdf), übermittelt werden. Auch kann bis zum 31. Dezember 2027 auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers in einem elektronischen Format, das nicht § 14 Absatz 1 Satz 6 entspricht, übermittelt werden, wenn der Gesamtumsatz des die Rechnungsausstellers im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 800 000 Euro betragen hat.

Workshop zum Thema

Damit Sie und wir von diesem Thema zeitlich nicht überrollt werden, hatten wir in unserem Online-Workshop am 26.04.2024 um 11:30 Uhr, die Basisinformationen vermittelt und Ihnen ganz konkrete umsetzbare Handlungsempfehlungen gegeben. Sie können sich im Nachgang hier gerne die Vortrags-Folien herunterladen.

Sprechen Sie uns an, wenn wir Sie bei Ihrem Prozess, hin zur E-Rechnung, begleiten dürfen. Gerne besteht auch die Möglichkeit der Beauftragung hier über das untenstehende Online-Formular.

Kleinbetragsrechnung

Für Kleinbetragsrechnungen bis zu 250 Euro wird auch zukünftig keine Pflicht zur Ausstellung einer E-Rechnung existieren. Gleiches gilt auch für Fahrausweise i.S.d. § 33 UStDV. Dies gilt ohne zeitliche Beschränkung.

Was ist mit Kleinunternehmer

Auch Kleinunternehmer sind ab 2028 verpflichtet das E-Rechnungsformat zu nutzen. Bis einschließlich 2027 besteht aufgrund der Übergangsregelung keine Verpflichtung.

PV-Anlagenbetreiber

Betreiber von PV-Anlagen die noch zur Umsatzsteuer optiert haben, sind verpflichtet die E-Rechnungsformate zu verwenden. Im Regelfall dürfte eine Abrechnung des Einspeisungsempfängers im Gutschritsverfahren weiterhin möglich sein.

Was ist heute zu tun

Im Jahr 2024 sollten Sie sich mit dem Empfang von E-Rechnungen beschäftigen und im besten Fall bereits Ihre Prozesse für Eingangsrechnungen optimiert und angepasst haben.

Damit sind Sie für die Jahre 2025 bis 2026 auf der sicheren Seite.

Was Sie dafür tun müssen? Beauftragen Sie uns mit Ihnen gemeinsam das Thema zu lösen.

Dauerrechnungen

Häufig wurden gerade bei Pachtverträgen Papierverträge als Dauerrechnung ausgestaltet, d.h. z.B. auch mit einer Rechnungsnummer versehen. Oft wurden hier keine zusätzlichen Rechnungen gestellt. Auch hier wird es zukünftig notwendig sein E-Rechnungen zusätzlich zum Vertrag auszustellen.

Sind Vermieter betroffen?

Wenn Sie als Vermieter berechtigter Weise zur Umsatzsteuer optiert haben und Mehrwertsteuer ausweisen, sind sie obwohl dies aus ihrer Sicht im Privatvermögen passiert auch verpflichtet eine E-Rechnung auszustellen.

Anhänge und Verweise in E-Rechnungen

Auch hier sollte es zukünftig weiter möglich sein auf Anhänge oder Verweise zur E-Rechnung hinzuweisen. Hier besteht derzeit kein gesetzlicher Hinderungsgrund. Somit können in der Email nicht nur die Rechnung selbst sondern auch Anhänge mit übersandt werden.

Wen trifft die Pflicht

Grds. jeden Unternehmer der Rechnungen im sogenannten B2B Bereich schreibt. Dabei muss es sich derzeit noch um einen Umsatz zwischen zwei inländische Unternehmer handeln.

Ausnahmen

Gilt nicht für Kleinbetragsrechnungen bis zu 250 Euro. Ebenfalls nicht für B2C Umsätze mit Privatpersonen.

Eine Ausnahme besteht auch für Unternehmer die nur nach § 4 Nr. 8ff UStG steuerfrei Ausgangsumsätze haben. (z.B. Ärzte, Praxen usw.)

Was ist mit § 13b UStG Rechnungen

Die E-Rechnungspflicht gilt unabhängig vom Steuerschuldner. Daher muss auch bei Übergang der Steuerschuldnerschaft eine E-Rechnung vom leistenden Unternehmer ausgestellt werden.

Rechnungsberichtigung

Rechnungsberichtigungen sind weiterhin zulässig. Wichtig bleibt dass die Berichtigung durch den ursprünglichen Rechnungsaussteller erfolgt und nicht vom Rechnungsempfänger.

Vorsteuerabzug

Grundsätzlich ist Voraussetzung für den Vorsteuerabzug das Vorliegen einer Rechnung i.S.d. § 14 UStG. Daher ist damit zu rechnen, dass die deutsche Finanzverwaltung den Vorsteuerabzug vom Erhalt einer E-Rechnung abhängig machen wird.

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