Die E-Rechnung ist beschlossene Sache und wird uns alle betreffen.
Wir müssen davon ausgehen, dass wir schon 2025 mindestens von unseren Telefondienstleistern oder Stromanbietern die ersten E-Rechnungen erhalten werden und diese verarbeiten können müssen.
Hierfür wird es keine Übergangsregelung geben. Wir hatte bereits im Mai 2024 über die beschlossenen Änderungen einen gemeinsamen online Workshop veranstaltet.
Wir danken Ihnen für die rege Teilnahme und aktive Diskussion über das Thema.
Für alle die das Seminar verpasst haben, stellen wir gerne die Aufzeichnung des Seminars hier zum ansehen zur Verfügung.
Die wichtigsten Inhalte und Fragen sowie auch zukünftig Neuigkeiten und Entwicklungen zum Thema "E-Rechnung" fassen wir für Sie stets aktuell auf dieser Themenwebseite zusammen.
E-Rechnungs-Sprechstunde am 06.12.24 um 12:30 Uhr
Das Bundesfinanzministerium hat die letzten Rahmenbedingungen für die neue E-Rechnung im Oktober 2024 beschlossen. Wir sind in unserer E-Rechnungs-Sprechstunde am 06.12.2024 die aktuellsten Meldungen und Veränderungen gemeinsam durchgegangen und haben noch rechtzeitig vor dem Jahresende besprochen was unmittelbar noch getan werden sollte.
Wir hoffen bei dem Thema einige Fragezeichen weniger hinterlassen zu haben. Vielen Dank auch nochmal von unserer Seite für die rege Teilnahme und die wirklich guten Fragen.
Die gezeigte Präsentation, können Sie hier herunterladen.
Was ist eine E-Rechnung
In der ersten Phase werden E-Rechnungen zukünftig auch wieder per Email versandt werden. Neben dem optisch durch Menschen lesbaren Teil wird die Rechnung jedoch um per Gesetz definierte Mindestinformationen angereichert. Diese Information ist für die EDV-Weiterverarbeitung bestimmt.
Das bloße versenden von Rechnungen im Pdf-Format stellt begrifflich keine E-Rechnung dar. Ab 2025 werden Pdf- oder Papier-Rechnungen als „sonstige Rechnungen“ bezeichnet. § 14 Abs. 1 S. 2 n.F
Wo ist die gesetzliche Grundlage
Die EU-Definition findet sich in Artikel 217 MwStSystRL. Die Umsetzung in Deutschland wurde in Art. 23 des Wachstumschancengesetz durchgeführt. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 22.03.2024 zugestimmt.
Im Umsatzsteuergesetz wurde § 14 sowie § 27 Abs. 38 infolgedessen geändert und angepasst.
Das Format der E-Rechnung muss der CEN-Norm "EN 16931" entsprechen. Dies sind derzeit u.A. die Formate: XRechnung / ZUGFeRD 2.0.1.
Wann geht es los ?
Abweichend von § 14 kann bis zum 31. Dezember 2026 auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers in einem elektronischen Format, das nicht § 14 Absatz 1 Satz 6 entspricht (Anm. z.B. Pdf), übermittelt werden. Auch kann bis zum 31. Dezember 2027 auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers in einem elektronischen Format, das nicht § 14 Absatz 1 Satz 6 entspricht, übermittelt werden, wenn der Gesamtumsatz des die Rechnungsausstellers im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 800 000 Euro betragen hat.
Workshop zum Thema
Damit Sie und wir von diesem Thema zeitlich nicht überrollt werden, hatten wir in unserem Online-Workshop am 26.04.2024 um 11:30 Uhr, die Basisinformationen vermittelt und Ihnen ganz konkrete umsetzbare Handlungsempfehlungen gegeben. Sie können sich im Nachgang hier gerne die Vortrags-Folien herunterladen.
Sprechen Sie uns an, wenn wir Sie bei Ihrem Prozess, hin zur E-Rechnung, begleiten dürfen. Gerne besteht auch die Möglichkeit der Beauftragung hier über das untenstehende Online-Formular.
Was ist heute zu tun
Im Jahr 2024 sollten Sie sich mit dem Empfang von E-Rechnungen beschäftigen und im besten Fall bereits Ihre Prozesse für Eingangsrechnungen optimiert und angepasst haben.
Damit sind Sie für die Jahre 2025 bis 2026 auf der sicheren Seite.
Was Sie dafür tun müssen? Beauftragen Sie uns mit Ihnen gemeinsam das Thema zu lösen.
Wen trifft die Pflicht
Grds. jeden Unternehmer der Rechnungen im sogenannten B2B Bereich schreibt. Dabei muss es sich derzeit noch um einen Umsatz zwischen zwei inländische Unternehmer handeln.
Ausnahmen
Gilt nicht für Kleinbetragsrechnungen bis zu 250 Euro. Ebenfalls nicht für B2C Umsätze mit Privatpersonen.
Eine Ausnahme besteht auch für Unternehmer die nur nach § 4 Nr. 8ff UStG steuerfrei Ausgangsumsätze haben. (z.B. Ärzte, Praxen usw.)