08251 93464 0 Augsburger Straße 29, 86551 Aichach
Mit uns haben Sie einen starken Partner in Sachen steuerliche- und betriebswirtschaftliche Beratung auf Ihrer Seite. Gemeinsam mit Ihnen als Unternehmer, Immobilienbesitzer oder Arbeitnehmer erfüllen wir für Sie nicht nur die Verwaltungspflichten, sondern gewinnen wichtige Gestaltungsspielräume.
Wir behandeln Menschen und Sachverhalte vertrauensvoll und gesamtheitlich. Dabei setzen wir auf Berater und Mitarbeiter vor Ort, modernste Technik und schlanke, optimierte Prozessabläufe, um für Sie stets das bestmögliche Ergebnis zu erzielen.
Wir sind an unserem Standort in Aichach niedergelassen und überregional, insbesondere in den Räumen Augsburg, Aichach, Friedberg, München, Dachau, und Pöttmes tätig.
Seit März 2015 sind wir Teil einer Bürogemeinschaft mit der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Sturm & Partner (www.skp-kanzlei.de).
Das Bundesfinanzministerium hat die letzten Rahmenbedingungen für die neue E-Rechnung im Oktober 2024 beschlossen. Wir sind in unserer E-Rechnungs-Sprechstunde am 06.12.2024 die aktuellsten Meldungen und Veränderungen gemeinsam durchgegangen und haben noch rechtzeitig vor dem Jahresende besprochen was unmittelbar noch getan werden sollte.
Wir hoffen bei dem Thema einige Fragezeichen weniger hinterlassen zu haben. Vielen Dank auch nochmal von unserer Seite für die rege Teilnahme und die wirklich guten Fragen.
Die gezeigte Präsentation, können Sie hier herunterladen. Schauen Sie sich auch gerne unseren Workshop zur E-Rechnung vom Juni 2024 nochmals an. Sie finden diesen auf der Themenseite.
Foto von PixelAnarchy auf Pixabay.
Wenn Sie bisher Ihre Belege und Lohn-Unterlagen mittels der Programm Belegtransfer übermitteln, bitten wir Sie dringend die aktualisierte Fassung hier herunterzuladen und zu installieren.
Nur mit dieser neuen Version können Sie zukünftig auch Lohn-Unterlagen über den Reiter "Personalakte" weiterhin hochladen.
Die Digitale Personalakte wurde aktualisiert und steht Ihnen voraussichtlich ab Ende Juni 2024 vollständig zur Verfügung. Die neuen Funktionen und die Arbeitsweise erläutert Ihnen Ihre zuständiger Lohnsachbearbeiter telefonisch in den nächsten Wochen.
Arbeitgeber dürfen ihre Mitarbeiter in der Energiekrise finanziell unterstützen – und das steuer- und sozialversicherungsfrei. Eine Erstattung für den Arbeitgeber findet nicht statt.
Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der Inflationsprämie von bis zu 3.000 Euro je Mitarbeiter sind: Die Zahlung muss zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.
ie Zuwendung in Höhe von 3.000 Euro kann in Geld- oder Sachleistungen gewährt werden. An den Zusammenhang der Zahlung mit der Preissteigerung werden keine besonderen Anforderungen gestellt.
Der Arbeitgeber muss nur auf dem Überweisungsbeleg oder im Rahmen der Lohnabrechnung zum Ausdruck bringen, dass es sich bei der steuerfreien Zahlung um eine Inflationsausgleichsprämie handelt.
Die steuerfreie Prämie kann erstmals ausgezahlt werden, wenn das Gesetz veröffentlicht wird und muss bis spätestens 31. Dezember 2024 geleistet werden.
Tipp: Arbeitgeber, die gut bei Kasse sind und ihre Mitarbeiter in dieser teuren Zeit finanziell unterstützen möchten, können also nach Verabschiedung des Gesetzes regelmäßig steuerfreie Zahlungen leisten. Es müssen ja nicht auf einen Schlag 3.000 Euro sein. Mitarbeiter freuen sich sicherlich auch über kleinere steuerfreie Unterstützungsleistungen. Verteilen Sie bspw. den Aufwand bis zum 31.12.2024 dann ergibt sich ein monatlicher Lohnaufschlag der in der Lohnabrechnung abgerechnet wird.
Unternehmen und Immobilienbesitzer betreuen wir in allen Phasen der Entwicklung.
Bilanzerstellung nach HGB, IFRS und EStG - weit mehr als nur Pflichterfüllung.
97 % unserer Buchhaltungen sind papierlos. Kommen Sie mit uns in die Zukunft.
Wir wickeln monatlich ca. 1.200 Lohnabrechnungen ab. Schnell, transparent und modern.
Unser Vor-Ort-Service. Wir bringen moderne und schlanke Strukturen in das Unternehmen.
Gute Nachrichten für alle "Alt-Photovoltaikanlagen"-Betreiber. Sie müssen jetzt nur noch zeitnah handeln: Aufgrund des BMF-Schreibens vom 27.02.2023 ist es ab 2023 möglich eine überwiegend privat genutzte PV-Anlage zum sogenannten "Nullsteuersatz" umsatzsteuerlich zu entnehmen. Damit entfällt auch die umsatzsteuerliche Besteuerung des privaten Stromnutzungsanteils für die Zukunft und dies ohne, dass Sie erhaltene Vorsteuerbeträge zurückzahlen müssen (auch innerhalb des 5 Jahreszeitraums). Auch entfällt damit flankiert durch die einkommensteuerliche Steuerfreistellung der Einkünfte 2022 aus PV-Anlagen die Notwendigkeit ab 2023 steuerliche Erklärungen bezüglich der PV-Anlage abzugeben. Voraussetzung dafür ist entweder, dass
-der Strom zu mehr als 90 % privat verbraucht wird oder
-die PV-Anlage einen Stromspeicher hat (oder
-ein Gutachten nachweist, dass die Anlage nur privat rentabel ist.)
Was müssen Sie tun, um ab 2023 von allen steuerlichen Verpflichtungen entbunden zu sein?
-Erklären Sie die Entnahme der PV-Anlage gegenüber dem Finanzamt ab 01.01.2023;
-Informieren Sie Ihren Stromabnehmer (LEW, Bayernwerk usw.), dass Sie ab sofort keine Umsatzsteuer mehr ausweisen möchten um eine Steuerschuldnerschaft nach § 14c UStG zu vermeiden.
"Digital Jetzt"
Damit der Mittelstand die wirtschaftlichen Potentiale der Digitalisierung ausschöpfen kann, unterstützt das BMWi kleine und mittlere Unternehmen mit dem Programm "Digital Jetzt - Investitionsförderung der KMU". Das Programm bietet finanzielle Zuschüsse und soll Firmen dazu anregen, mehr in digitale Technologien sowie in die Qualifizierung ihrer Beschäftigten zu investieren.
"Digitalbonus Bayern"
Der Digitalbonus ist ein wichtiger Baustein der Initiative Bayern Digital. Die Laufzeit des Förderprogramms wurde verlängert. Die Förderung erfolgt im Unternehmen für die Förderbereiche: Entwicklung, Einführung oder Verbesserung von Produkten, Dienstleistungen und Prozessen, durch IKT-Hardware, IKT-Software sowie Migration und Portierung von IT-Systemen und IT-Anwendungen und die Einführung oder Verbesserung der IT-Sicherheit.